Der richtige Gegner ist der Arbeitgeber
Ein Betriebsrentner verklagte den Pensionsfonds statt seinen früheren Arbeitgeber – und verlor. Warum die Pflicht zur Anpassungsprüfung immer beim Arbeitgeber liegt.
LesenSchweigen gilt als Nein — und lässt sich anfechten
Meldet sich der Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung gar nicht, gilt das nach drei Jahren als Ablehnung. Bis zum übernächsten Stichtag können Betriebsrentner dagegen vorgehen.
Lesen20,09 Prozent in zwölf Jahren
Wie das Bundesarbeitsgericht den Kaufkraftverlust einer Betriebsrente berechnet: Indexwerte der Monate vor Rentenbeginn und vor Stichtag, Basis zum Stichtag, voller Ausgleich ohne Einwand.
LesenWenn die Zahlen des Arbeitgebers tragen
Eine Bank lehnte die Anpassung zum 1. Juli 2022 ab und erhöhte freiwillig um zwei Prozent. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Ablehnung – und erklärte, woran eine Prognose gemessen wird.
LesenKein Durchgriff auf die Konzernmutter
Ein Gewinnabführungsvertrag allein rechtfertigt keinen Berechnungsdurchgriff: Bei der Anpassungsprüfung zählt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, das die Rente schuldet.
LesenWann die Pflicht wirklich entfällt
Bei einer Pensionskasse entfällt die Anpassungsprüfung nur, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile in die Rente fließen – und das bei Rentenbeginn rechtlich verbindlich feststeht.
LesenEin Prozent — nur für Zusagen ab 1999
Die Begrenzung der Anpassung auf ein Prozent jährlich gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden. Bei älteren Zusagen bleibt es beim Teuerungsausgleich.
LesenWelcher Tarifstand am Stichtag zählt
Die neueste Entscheidung des Dritten Senats: Sieht eine Versorgungsordnung eine jährliche Anpassung nach Gehaltstarif vor, zählt die bis zum Vortag des Stichtags eingetretene Tarifentwicklung.
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