Kasse oder Fonds: Was Ihr Durchführungsweg für die Anpassung bedeutet

Ob Ihre Rente vom Arbeitgeber selbst, von einer Pensionskasse, einer Versicherung, einer Unterstützungskasse oder einem Pensionsfonds kommt, ändert nichts daran, wer die Anpassung schuldet. Es ändert aber viel daran, ob und wie geprüft werden muss.

Fünf Wege, ein Schuldner

Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Wege, eine Betriebsrente zu organisieren: die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, die Direktversicherung und den Pensionsfonds. Auf welchem Weg Ihr Arbeitgeber Ihre Zusage durchführt, entscheidet, wer Ihnen das Geld überweist. Es entscheidet nicht, wer für die Zusage einsteht: Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn er sie nicht selbst durchführt. Und die Pflicht zur Anpassungsprüfung trifft ihn — so das Bundesarbeitsgericht — unabhängig vom gewählten Durchführungsweg.

§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG; BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25, Rn. 17, unter Verweis auf BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 492/18, Rn. 30

Direktzusage

Der Regelfall bei älteren Zusagen: Der Arbeitgeber zahlt die Rente aus eigenen Mitteln und bildet dafür Rückstellungen. Hier gilt § 16 BetrAVG ohne Abstriche. Alle drei Jahre ist der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn nach dem Verbraucherpreisindex auszugleichen, sofern die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers es zulässt. Dass die Pensionsrückstellungen die Bilanz belasten, ist dabei kein Argument — sie haben im Wesentlichen einen Steuerstundungseffekt.

§ 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG; BAG, Urteil vom 15. November 2022 – 3 AZR 505/21, Rn. 33

Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung — meist ein eingetragener Verein oder eine GmbH —, die formal keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Für die Anpassung ist das ohne Bedeutung. Die Kasse ist nur das Instrument, mit dem der Arbeitgeber seine Zusage erfüllt. Ob angepasst werden muss, richtet sich deshalb nach der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, nicht nach dem Vermögen der Kasse. Und wenn die Kasse weniger zahlt als zugesagt, muss der Arbeitgeber den Unterschied ausgleichen.

§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 1b Abs. 4 BetrAVG

Pensionskasse und Direktversicherung

Bei diesen beiden Wegen kann die Prüfpflicht vollständig entfallen — aber nur unter einer engen Voraussetzung: Ab Rentenbeginn müssen sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, und das muss bei Rentenbeginn rechtlich verbindlich feststehen. Eine bloße Praxis der Kasse oder des Versicherers genügt nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, gibt es keine Anpassungsprüfung, auch nicht über den Umweg der Einstandspflicht. Liegen sie nicht vor, bleibt es bei der Pflicht des Arbeitgebers — nicht der Kasse.

Ein zweiter Punkt betrifft Kürzungen: Senkt eine Pensionskasse ihre Leistungen herab, etwa weil ihre Satzung das in einer Krise erlaubt, muss der Arbeitgeber aus seiner Einstandspflicht die Lücke zur zugesagten Rente schließen.

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG; BAG, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 142/24; zur Einstandspflicht BAG, Urteil vom 15. März 2016 – 3 AZR 827/14, Rn. 22 ff., und Urteil vom 14. März 2023 – 3 AZR 197/22, Rn. 22 (beide zitiert in 3 AZR 142/24)

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist der jüngste Durchführungsweg. Wurde Ihnen darüber eine Leistung zugesagt, gilt für die Anpassung nichts anderes als bei der Direktzusage: Der Arbeitgeber prüft, der Arbeitgeber schuldet. Dass laufende Renten nachträglich auf einen Pensionsfonds „übertragen" wurden, macht den Fonds nicht zum Schuldner der Anpassung. Eine Ausnahme gilt nur für die Beitragszusage mit Mindestleistung: Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber lediglich zur Zahlung von Beiträgen und garantiert deren Erhalt; eine Anpassungsprüfung findet nicht statt.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG; BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25, Rn. 18

Entgeltumwandlung: das Mindestregime

Haben Sie Ihre Betriebsrente ganz oder teilweise aus eigenem Gehalt finanziert, gilt für diesen Teil ein Mindestregime: Der Arbeitgeber muss die Leistung jährlich um mindestens ein Prozent anpassen oder — bei Durchführung über Pensionskasse oder Direktversicherung — sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung verwenden. Eine Prüfung nach der wirtschaftlichen Lage findet insoweit nicht statt; die Anpassung ist geschuldet.

§ 16 Abs. 5 BetrAVG

Auf einen Blick

DurchführungswegWer schuldet die AnpassungBesonderheit
DirektzusageArbeitgeberVolle Prüfung nach § 16 Abs. 1, 2
UnterstützungskasseArbeitgeberLage des Arbeitgebers zählt, nicht die der Kasse
PensionskasseArbeitgeberPflicht entfällt bei vollständiger Überschussverwendung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2)
DirektversicherungArbeitgeberWie Pensionskasse
PensionsfondsArbeitgeberKeine Pflicht bei Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 16 Abs. 3 Nr. 3)

Was das für Sie heißt

Ich beginne bei jedem Fall mit derselben Frage: Welcher Weg, welche Zusage, welche Bedingungen? Bei Pensionskasse und Direktversicherung prüfe ich zuerst, ob die Ausnahme greift — denn wenn ja, ist jede weitere Rechnung überflüssig, und das sage ich Ihnen dann auch. Wenn nein, wissen wir, wer in der Pflicht ist, und rechnen.

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