Die Pflicht
Muss mein früherer Arbeitgeber meine Betriebsrente wirklich erhöhen?
Er muss alle drei Jahre prüfen, ob er sie anpasst, und darüber nach billigem Ermessen entscheiden — unter Berücksichtigung Ihrer Belange und seiner wirtschaftlichen Lage (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Reicht seine Leistungsfähigkeit aus, führt die Prüfung regelmäßig zur Anpassung. Einen schematischen Anspruch auf eine bestimmte Erhöhung gibt es nicht.
Ich habe nie etwas von einer Prüfung gehört. Ist die Pflicht dann verfallen?
Nein. Schweigen des Arbeitgebers gilt nach drei Jahren als Entscheidung, nicht anzupassen — und genau diese Entscheidung können Sie bis zum übernächsten Prüfungsstichtag beanstanden. Die Pflicht selbst besteht unabhängig davon, ob Sie danach fragen.
Meine Rente kommt von einer Pensionskasse. Wer ist zuständig?
Zur Anpassungsprüfung verpflichtet ist allein der Arbeitgeber, der die Zusage erteilt oder übernommen hat — unabhängig vom Durchführungsweg. Eine Klage gegen die Kasse oder den Fonds geht ins Leere; das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Klage 2025 abgewiesen.
Mein früherer Arbeitgeber existiert nicht mehr. Was nun?
Wurde das Unternehmen verkauft oder umstrukturiert, trifft die Pflicht den Rechtsnachfolger, der die Zusage übernommen hat. Wer das ist, klärt sich aus den Unterlagen — das ist eine der ersten Fragen, die ich prüfe.
Gilt das auch für eine Witwen- oder Witwerrente?
Die Prüfpflicht gilt für laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ob und wie sie für Ihre Hinterbliebenenrente gilt, hängt von der Zusage ab — bringen Sie sie zum Gespräch mit.
Die Höhe
Um wie viel muss die Rente steigen?
Als Maßstab dient der Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland seit Ihrem Rentenbeginn bis zum aktuellen Stichtag. Sind die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen weniger gestiegen, darf der Arbeitgeber darauf begrenzen. Die Rechnung im Einzelnen.
Zählt nur die Inflation der letzten drei Jahre?
Nein. Der Kaufkraftverlust wird immer vom Rentenbeginn an gerechnet. Was am aktuellen Stichtag auszugleichen ist, ist der gesamte seit Rentenbeginn aufgelaufene Anpassungsbedarf — auch wenn frühere Stichtage ohne Anpassung verstrichen sind.
Bekomme ich Nachzahlungen für die Vergangenheit?
Das hängt von den Fristen ab. Die Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt mit dem nächsten Stichtag, bei Schweigen des Arbeitgebers mit dem übernächsten. Ist die Frist offen und war die Anpassung nicht zu Recht unterblieben, können Differenzbeträge nachgefordert werden.
Was ist mit der Ein-Prozent-Regel?
Hat der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Rente jährlich um mindestens ein Prozent zu erhöhen, entfällt die Prüfpflicht — aber nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden. Bei älteren Zusagen bleibt es beim vollen Teuerungsausgleich.
Der Rechner auf Ihrer Seite zeigt einen hohen Betrag. Ist das mein Anspruch?
Nein, eine Musterrechnung. Sie zeigt nur den Indexanstieg. Nettolohngrenze, wirtschaftliche Lage, Ausnahmen, gebündelte Stichtage und Fristen kennt der Rechner nicht — die prüfe ich.
Die Fristen
Ich habe eine Absage erhalten. Wie lange habe ich Zeit?
Drei Kalendermonate ab Zugang für einen schriftlichen Widerspruch — sonst gilt die Anpassung als zu Recht unterblieben. Das setzt voraus, dass die Mitteilung Ihre Lage darlegt und auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweist. Rufen Sie in diesem Fall besser an, als selbst zu schreiben.
Der Arbeitgeber hat vor Jahren abgelehnt und ich habe nichts unternommen. Ist alles verloren?
Für diesen Stichtag möglicherweise ja, für den aktuellen nicht: Der Anpassungsbedarf wird zu jedem neuen Stichtag wieder vom Rentenbeginn an gerechnet. Was genau gilt, steht auf der Fristenseite.
Der Arbeitgeber reagiert überhaupt nicht. Was dann?
Dann kann die Entscheidung, die er nicht trifft, vom Gericht ersetzt werden: Bleibt eine Ermessensentscheidung aus oder ist sie fehlerhaft, lässt sich der Teuerungsausgleich gerichtlich festsetzen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Die Ausnahmen
Meine Direktversicherung zahlt Überschüsse aus. Entfällt die Prüfung dann?
Nur wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet werden — und das bei Rentenbeginn rechtlich verbindlich feststand. Eine bloße Praxis der Kasse genügt nicht.
Gilt das auch für einen Auszahlungsplan?
Nein. Für die Raten eines Auszahlungsplans und daran anschließende Renten ab dem 85. Lebensjahr gibt es keine Prüfpflicht (§ 16 Abs. 6 BetrAVG).
Meine Rente stammt aus Entgeltumwandlung. Gilt etwas anderes?
Für Zusagen aus Entgeltumwandlung gilt ein Mindestregime: jährlich mindestens ein Prozent oder — bei Direktversicherung und Pensionskasse — die vollständige Überschussverwendung (§ 16 Abs. 5 BetrAVG).
Der Ablauf
Muss ich meinen früheren Arbeitgeber erst selbst anschreiben?
Nein. Sie können sich direkt an mich wenden. Ob und wie der Arbeitgeber angeschrieben wird, entscheiden wir nach der ersten Einschätzung gemeinsam — und ein Schreiben, das Fristen wahren soll, formuliere ich.
Welche Unterlagen brauchen Sie von mir?
Die Versorgungszusage, den Rentenbescheid oder die Mitteilung des Versorgungsträgers und einen aktuellen Zahlungsnachweis. Falls vorhanden, die Mitteilung des Arbeitgebers über die unterbliebene Anpassung. Was fehlt, fordere ich an.
Was kostet die erste Einschätzung?
Die Kosten nenne ich Ihnen, bevor ich tätig werde. Für Rechtsschutzversicherte übernehme ich die Deckungsanfrage. Wie sich die Kosten zusammensetzen.
Wo wird geklagt, wenn es darauf hinausläuft?
Vor dem Arbeitsgericht — gegen den Arbeitgeber oder seinen Rechtsnachfolger. Vorher versuche ich es außergerichtlich.