Der Maßstab: der Verbraucherpreisindex seit Ihrem Rentenbeginn
Die Anpassungspflicht gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland im Prüfungszeitraum (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Entscheidend ist dabei, was „Prüfungszeitraum" heißt: nicht die letzten drei Jahre, sondern die gesamte Zeit seit Ihrem Rentenbeginn. Der Anpassungsbedarf wächst also über die Jahre an, auch wenn frühere Stichtage ohne Anpassung verstrichen sind.
Gerechnet wird mit den Indexwerten der Monate, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Maßgeblich ist die Indexbasis, die zum Stichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht war.
BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 441/19, Rn. 34–37
Ein Beispiel aus dem Urteil
Ein Betriebsrentner bezog seit dem 1. Januar 2003 eine Rente von 271,10 Euro. Anpassungsstichtag war der 1. Juli 2015. Der Verbraucherpreisindex (damals Basis 2010 = 100) stand im Dezember 2002 bei 89,1 und im Juni 2015 bei 107,0. Daraus ergibt sich ein Kaufkraftverlust von 20,09 Prozent — 107,0 geteilt durch 89,1, minus eins. Die Rente war deshalb auf 325,56 Euro anzupassen. Der Arbeitgeber hatte weder seine wirtschaftliche Lage noch die Nettolohnentwicklung eingewandt, also stand dem Rentner der volle Teuerungsausgleich zu.
BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 441/19, Rn. 34–37
Hinweise zur Musterrechnung
Die Rechnung zeigt nur den Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland vom Monat vor Ihrem Rentenbeginn bis zum Monat vor dem letzten Prüfungsstichtag. Nicht berücksichtigt sind Nettolohngrenze, wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, Ausnahmen, gebündelte Stichtage und Fristen.
Indexwerte: Statistisches Bundesamt.
Rentenbeginn ab Januar 2001. Liegt Ihr Rentenbeginn davor, rechne ich das gern persönlich für Sie.
Die Obergrenze: die Nettolöhne im Unternehmen
Der zweite Maßstab in § 16 Abs. 2 Nr. 2 ist der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im selben Zeitraum. Er wirkt als Obergrenze: Sind die Nettolöhne weniger gestiegen als die Preise, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, höher anzupassen als die Löhne gestiegen sind — auch nach der Anpassungsprüfung nicht. Er muss sich darauf allerdings berufen; tut er das nicht, bleibt es beim vollen Teuerungsausgleich. Und er kann den Zeitraum nicht wählen: Auch für die Nettolöhne zählt die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Stichtag.
Ein Wahlrecht des Betriebsrentners zwischen den beiden Maßstäben gibt es nicht. Der Index bestimmt den Bedarf, die Löhne begrenzen ihn nach oben.
BAG, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 44 f.
Was der Rechner nicht weiß
Der Schnellrechner kennt nur den Index. Er weiß nicht, ob Ihr Unternehmen die Stichtage bündelt, wie sich die Nettolöhne dort entwickelt haben, ob der Arbeitgeber sich zu Recht auf seine wirtschaftliche Lage berufen kann, ob für Ihren Durchführungsweg eine Ausnahme gilt und welche Fristen bei Ihnen laufen. Das Ergebnis ist deshalb ein rechnerischer Anhaltspunkt — die Größenordnung, um die es geht —, kein Anspruch. Was ich prüfe, um aus der Größenordnung eine Einschätzung zu machen, steht hier.