Die erste Frage in jedem Fall
Die Pflicht zur Anpassungsprüfung trifft das Unternehmen, das Ihnen die Versorgungszusage als Arbeitgeber erteilt hat — oder sie im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Wer die Rente auszahlt, ist damit nicht gemeint. Ein Betriebsrentner, der 2025 die Pensionsfonds AG verklagte, auf die seine laufende Rente „übertragen" worden war, verlor vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gesellschaft war nie sein Arbeitgeber gewesen.
Bei einem Unternehmen, das verkauft, verschmolzen oder aufgespalten wurde, ist diese Frage nicht immer leicht zu beantworten. Sie entscheidet aber über alles Weitere — über den richtigen Adressaten der Rüge, über die maßgebliche Bilanz und darüber, ob die Frist gewahrt ist.
BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25, Rn. 17 f., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 38
Betriebsübergang: Wer schon Rente bezog, bleibt beim alten Arbeitgeber
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft, gehen nach § 613a BGB die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über — mit allen Rechten und Pflichten, auch mit der Versorgungszusage. Wer zum Zeitpunkt des Übergangs aber bereits im Ruhestand war oder mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden war, hatte kein Arbeitsverhältnis mehr, das übergehen konnte. Für diese Betriebsrentner bleibt der bisherige Arbeitgeber Versorgungsschuldner — und damit auch zur Anpassungsprüfung verpflichtet.
Das gilt auch dann, wenn der Erwerber die Rentenzahlung faktisch übernommen hat und die Abrechnungen mit seinem Briefkopf kommen. Laufende Leistungen dürfen nach § 4 BetrAVG nur in den dort geregelten Fällen auf einen anderen Schuldner übertragen werden. Eine bloße Mitteilung, die Renten seien „übertragen" worden, ändert am Schuldner nichts.
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB; § 4 Abs. 1 BetrAVG; ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Wer beim Übergang noch aktiv war: Der Erwerber ist in der Pflicht
Standen Sie beim Betriebsübergang noch im Arbeitsverhältnis, ist der Erwerber in Ihre Versorgungszusage eingetreten. Er schuldet Ihre Betriebsrente und mit ihr die Anpassungsprüfung. Für alle Prüfungsstichtage nach dem Übergang zählt deshalb seine wirtschaftliche Lage, nicht die des Veräußerers. Der frühere Arbeitgeber haftet nach § 613a Abs. 2 BGB nur noch für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden — für die Anpassung einer Rente, die erst Jahre später beginnt, spielt das praktisch keine Rolle.
§ 613a Abs. 1 und 2 BGB
Verschmelzung und Spaltung: Das Umwandlungsgesetz
Anders als beim Verkauf einzelner Betriebe gehen bei einer Verschmelzung sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens auf den übernehmenden Rechtsträger über — auch die Verpflichtungen gegenüber Betriebsrentnern, die längst ausgeschieden sind. Der neue Rechtsträger ist dann Ihr Versorgungsschuldner, ohne dass Sie zustimmen müssten oder gefragt würden.
Bei einer Spaltung wird das Vermögen auf mehrere Rechtsträger verteilt, und der Spaltungsvertrag legt fest, wer die Versorgungsverpflichtungen übernimmt. Zum Schutz der Gläubiger haften die beteiligten Rechtsträger für die vor der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner — bei Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung zehn Jahre lang statt der sonst üblichen fünf. Innerhalb dieser Zeit können Sie sich also auch an ein Unternehmen halten, das Ihre Rente nicht übernommen hat.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1 und 3 UmwG
Rentnergesellschaft: Ausgliedern ist erlaubt — aber nicht auf Ihre Kosten
Manche Unternehmen gliedern ihre Versorgungsverbindlichkeiten in eine Gesellschaft aus, die nichts mehr tut, als Renten zu zahlen. Das ist zulässig. Das Bundesarbeitsgericht verlangt aber, dass der frühere Arbeitgeber eine solche Rentnergesellschaft so ausstattet, dass sie die Renten nicht nur zahlen, sondern auch die Anpassungen nach § 16 BetrAVG leisten kann. Versäumt er das, und fällt die Anpassung deshalb aus, kann er sich nicht auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Rentnergesellschaft berufen — er schuldet Schadensersatz in Höhe der ausgebliebenen Anpassung.
Typisches Muster
Die Rente kommt seit Jahren von einer „Versorgungs-GmbH" oder „Pensions-GmbH", die keine Mitarbeiter hat. Die Anpassung wird mit deren wirtschaftlicher Lage abgelehnt. Genau hier lohnt sich der zweite Blick: Wie wurde die Gesellschaft bei der Ausgliederung ausgestattet — und wer hat sie ausgegliedert?
BAG, Urteil vom 11. März 2008 – 3 AZR 358/06; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 3 AZR 298/13
Insolvenz: Der Pensions-Sicherungs-Verein passt nicht an
Ist Ihr Versorgungsschuldner insolvent, tritt der Pensions-Sicherungs-Verein für die laufende Rente ein. Die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG schuldet er nicht — die Pflicht trifft allein den Arbeitgeber, und der ist mit der Insolvenz als Schuldner ausgefallen. Was vor der Insolvenz an Anpassung versäumt wurde, lässt sich in der Regel nur noch als Insolvenzforderung anmelden.
Was das für Sie heißt
Wenn Ihr Arbeitgeber verkauft, umbenannt, verschmolzen oder ausgegliedert wurde, kläre ich als Erstes anhand des Handelsregisters und Ihrer Unterlagen, wer heute Ihr Versorgungsschuldner ist. Hilfreich sind dafür die Versorgungszusage oder Versorgungsordnung, das Informationsschreiben zum Betriebsübergang, alle Rentenmitteilungen und Schreiben zur Anpassung. Erst wenn der Schuldner feststeht, wird gerügt — an der richtigen Adresse und innerhalb der Frist.