Fristen bei der Betriebsrentenanpassung: Wann Sie handeln müssen

Drei Fristen entscheiden darüber, ob eine unterbliebene oder zu geringe Anpassung noch angreifbar ist. Keine davon steht in Ihrem Rentenbescheid. Welche gilt, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen geschrieben hat — und was.

Drei Monate: der Widerspruch gegen eine Mitteilung

Teilt Ihr Arbeitgeber Ihnen mit, dass er die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage unterlässt, läuft ab Zugang dieser Mitteilung eine Frist von drei Kalendermonaten. Widersprechen Sie nicht schriftlich innerhalb dieser Frist, gilt die Anpassung als zu Recht unterblieben — und muss später nicht nachgeholt werden. So steht es in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, und das Bundesarbeitsgericht prüft diesen Punkt in jedem Verfahren als Erstes.

Diese Wirkung tritt allerdings nur ein, wenn die Mitteilung bestimmten Anforderungen genügt: Der Arbeitgeber muss Ihnen seine wirtschaftliche Lage schriftlich darlegen und Sie auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Eine Absage in zwei Sätzen ohne Zahlen und ohne Hinweis setzt die Frist möglicherweise gar nicht in Gang. Ob das bei Ihnen der Fall ist, sehe ich der Mitteilung in der Regel schnell an.

BAG, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 24/25, Rn. 22; Urteil vom 15. November 2022 – 3 AZR 505/21, Rn. 33 (zu den formalen Anforderungen unter Verweis auf 3 AZR 732/09)

Wenn Sie gerade eine Absage erhalten haben

Dann zählt jeder Tag. Schreiben Sie nicht selbst irgendetwas zurück — rufen Sie mich an. Den Widerspruch formuliere ich mit Ihnen so, dass er die Frist wahrt und nichts verschenkt.

Bis zum nächsten Stichtag: die Rüge einer ausdrücklichen Entscheidung

Hat Ihr Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung getroffen, die Sie für fehlerhaft halten — etwa eine zu geringe Erhöhung oder eine Ablehnung, der Sie rechtzeitig widersprochen haben —, müssen Sie das grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag ihm gegenüber zumindest außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Stichtag erlischt sonst der Anspruch, diese frühere Entscheidung zu korrigieren. Bei einem Dreijahresrhythmus heißt das: Sie haben höchstens drei Jahre.

BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 75 (ständige Rechtsprechung)

Bis zum übernächsten Stichtag: wenn der Arbeitgeber geschwiegen hat

Anders liegt es, wenn der Arbeitgeber gar nichts entschieden hat — die Rente einfach unverändert weitergezahlt wurde. Sein Schweigen enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen; sie gilt aber erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb können Sie diese Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen. Im entschiedenen Fall wäre der Anspruch für den Stichtag 1. April 2012 erst am 31. März 2019 erloschen — die Klage vom Januar 2018 war rechtzeitig.

BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 76 f.

Was „zu Recht unterblieben" bedeutet — und was nicht

Eine Anpassung, die zu Recht unterblieben ist, muss später nicht nachgeholt werden (§ 16 Abs. 4 Satz 1). Das gilt für den Fall, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers am damaligen Stichtag die Anpassung tatsächlich nicht zuließ — oder dass Sie einer ordnungsgemäßen Mitteilung nicht widersprochen haben. War die unterlassene Anpassung dagegen nicht durch die damalige Lage gedeckt und ist die Frist noch offen, bleibt der Anspruch bestehen.

Wichtig für die Größenordnung: Der Kaufkraftverlust wird immer vom Rentenbeginn an gerechnet, nicht nur für die letzten drei Jahre. Was Sie am aktuellen Stichtag verlangen können, ist also der gesamte seit Rentenbeginn aufgelaufene Anpassungsbedarf. Nur die Korrektur früherer Entscheidungen ist fristgebunden.

BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 441/19, Rn. 34–37

Was das Gericht ersetzen kann

Trifft der Arbeitgeber keine Ermessensentscheidung oder ist sie fehlerhaft, können Sie den Teuerungsausgleich als gerichtliche Entscheidung verlangen: Das Gericht ersetzt dann die fehlende oder fehlerhafte Entscheidung des Arbeitgebers durch sein Urteil (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie sind also nicht darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber irgendwann von selbst reagiert.

BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 91/25, Orientierungssatz

Was Sie jetzt tun sollten

Drei Angaben genügen, um die Fristen in Ihrem Fall zu bestimmen: Seit wann beziehen Sie die Betriebsrente? Haben Sie jemals eine Mitteilung über eine Anpassungsprüfung erhalten — und wenn ja, wann? Und hat sich der Betrag jemals verändert? Aus dem Rentenbeginn ergeben sich die Stichtage, aus der Mitteilung die Frist, aus der Zahlungshistorie der Bedarf. Wie es danach weitergeht, steht hier.

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