Wer prüfen muss: der Arbeitgeber, nicht die Kasse
Die Pflicht zur Anpassungsprüfung trifft nach § 16 Abs. 1 BetrAVG allein den Arbeitgeber — genauer: das Unternehmen, das Ihnen die Versorgungszusage erteilt hat oder sie später durch Rechtsnachfolge übernommen hat. Das gilt unabhängig davon, auf welchem Weg Ihre Rente ausgezahlt wird. Ob das Geld von einer Pensionskasse, einer Direktversicherung, einer Unterstützungskasse oder einem Pensionsfonds kommt, ändert an der Zuständigkeit nichts.
Das ist keine Formalie. Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 die Klage eines Betriebsrentners abgewiesen, der die Pensionsfonds AG verklagt hatte, auf die seine laufende Rente übertragen worden war — die Gesellschaft war nie sein Arbeitgeber gewesen und deshalb nicht verpflichtet. Wer den falschen Gegner wählt, verliert Zeit und womöglich die Frist.
BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25, Rn. 17 f.
Wann geprüft werden muss: alle drei Jahre ab Ihrem Rentenbeginn
Der Arbeitgeber hat „in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn" zu prüfen. Wer seit dem 1. Juli 2013 Betriebsrente bezieht, hatte also Prüfungsstichtage am 1. Juli 2016, 2019, 2022 und 2025. Jeder dieser Tage ist ein eigener Prüfpunkt.
Eine Ausnahme ist erlaubt: Der Arbeitgeber darf alle Prüfungstermine seines Unternehmens auf einen einheitlichen Jahrestermin bündeln, etwa den 1. Januar. Das verzögert allenfalls die erste Prüfung — der bis dahin aufgelaufene Kaufkraftverlust geht dadurch nicht verloren, sondern wächst entsprechend an.
BAG, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 24/25, Rn. 21; Urteil vom 15. November 2022 – 3 AZR 505/21, Rn. 18–20
Was geprüft werden muss: eine Abwägung, keine Formel
Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber, „nach billigem Ermessen" zu entscheiden. Dabei hat er zwei Dinge gegeneinander abzuwägen: Ihre Belange als Versorgungsempfänger — also den Erhalt der Kaufkraft Ihrer Rente — und seine eigene wirtschaftliche Lage. Es gibt deshalb keinen schematischen Anspruch auf eine bestimmte Erhöhung. Aber: Reicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, führt die Prüfung regelmäßig zur Anpassung, und das Gericht kontrolliert, ob der Arbeitgeber alle maßgeblichen Umstände vollständig und fehlerfrei in seine Entscheidung eingestellt hat.
Wie hoch die Anpassung ausfallen muss, regelt § 16 Abs. 2: Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland im Prüfungszeitraum — oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen. Der Index ist dabei der Maßstab, die Nettolöhne sind eine Obergrenze. Wie die Rechnung im Einzelnen funktioniert, erkläre ich auf einer eigenen Seite.
BAG, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 24/25, Leitsatz; Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 44
Rechnen Sie es einmal durch
Auf der Startseite steht ein Schnellrechner: Rentenbeginn und erste Betriebsrente eingeben, und Sie sehen, um wie viel Prozent der Verbraucherpreisindex seit Ihrem Rentenbeginn gestiegen ist. Eine Musterrechnung — aber ein guter erster Anhaltspunkt.
Was das Gesetz mit „laufender Leistung" meint
Die Prüfpflicht gilt für regelmäßig wiederkehrende Rentenzahlungen. Einmalige Kapitalleistungen und noch nicht fällige Anwartschaften fallen nicht darunter. Ebenfalls ausgenommen sind die Raten eines Auszahlungsplans und daran anschließende Renten ab dem 85. Lebensjahr. Ob Ihre Leistung eine laufende Leistung im Sinne des Gesetzes ist, ergibt sich aus Ihrer Versorgungszusage — das ist eine der ersten Fragen, die ich mir ansehe.
Was es bedeutet, wenn der Arbeitgeber schweigt
Viele Betriebsrentner haben nie eine Mitteilung erhalten — die Rente wird seit Jahren in gleicher Höhe gezahlt, und niemand hat je von einer Prüfung gesprochen. Rechtlich ist das keine Lücke, sondern eine Entscheidung: Das Schweigen des Arbeitgebers enthält die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt allerdings erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben — und deshalb können Sie sie bis zum übernächsten Prüfungsstichtag beanstanden.
Hat der Arbeitgeber dagegen ausdrücklich entschieden, nicht anzupassen, bleibt Ihnen dafür nur Zeit bis zum nächsten Stichtag. Welche Fristen im Einzelnen gelten und was Sie jetzt tun sollten, steht auf der Seite zu den Fristen.
BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 75 f.
Wann die Prüfpflicht ausnahmsweise entfällt
Das Gesetz kennt drei abschließend geregelte Ausnahmen: wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die Rente jährlich um mindestens ein Prozent zu erhöhen — was nur für Zusagen gilt, die nach dem 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden; wenn die Versorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse läuft und ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der Rente verwendet werden — was bei Rentenbeginn rechtlich verbindlich feststehen muss; und bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Ob eine dieser Ausnahmen greift, klärt sich am Anfang einer Prüfung, nicht am Ende.
BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 91/25, Leitsatz; Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 142/24, Leitsatz
Woran Sie erkennen, dass bei Ihnen etwas unterblieben sein könnte
Ihre Betriebsrente wird seit mehr als drei Jahren in unveränderter Höhe gezahlt. Sie haben nie eine Mitteilung über eine Anpassungsprüfung erhalten. Oder Sie haben eine Absage bekommen, die Ihnen die wirtschaftlichen Gründe nicht erklärt. In jedem dieser Fälle lohnt sich ein Anruf — so läuft die Prüfung ab.