Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen
Das Bundesarbeitsgericht sagt es in ständiger Rechtsprechung mit demselben Satz: „Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält." Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen — und beim Kriterium „wirtschaftliche Lage" folgt das auch daraus, dass nur der Arbeitgeber über die maßgeblichen Zahlen und Beweismittel verfügt.
BAG, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 24/25, Rn. 34 f.; ebenso in zehn weiteren Entscheidungen seit 2016
Eine Prognose, keine Momentaufnahme
Die wirtschaftliche Lage ist eine zukunftsbezogene Größe. Gefragt ist, ob der Arbeitgeber in den drei Jahren nach dem Stichtag voraussichtlich in der Lage sein wird, die Anpassung aus seinen Erträgen zu tragen. Grundlage der Prognose ist die bisherige Entwicklung über einen längeren, repräsentativen Zeitraum — in der Regel mindestens drei Jahre, bei Zweifeln auch länger. Was nach dem Stichtag tatsächlich geschieht, kann die Prognose bestätigen oder erschüttern; das hängt vom zeitlichen Zusammenhang und den Ursachen ab.
BAG, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 24/25, Rn. 55 und 62; Urteil vom 15. November 2022 – 3 AZR 505/21, Orientierungssatz 2
Woran die Leistungsfähigkeit gemessen wird
Die wirtschaftliche Lage rechtfertigt die Ablehnung, soweit das Unternehmen durch die Anpassung übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Das ist der Fall, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Beurteilungsgrundlage sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse.
Zwei Dinge zählen dabei ausdrücklich nicht: Pensionsrückstellungen — sie erlauben es dem Unternehmen nur, Gewinne nicht zu versteuern, und begründen keine Anpassungspflicht. Und der Lagebericht — er ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, und die dort dargestellten Aussichten ersetzen die Zahlen nicht.
BAG, Urteil vom 15. November 2022 – 3 AZR 505/21, Orientierungssätze 3, 5 und 7
Ein Fall, in dem die Ablehnung hielt
Ein Arbeitgeber lehnte die Anpassung zum 1. Juli 2022 ab und erhöhte freiwillig um zwei Prozent. Der Rentner widersprach fristgerecht und klagte. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Ablehnung: Die Prognose auf Basis der geprüften Jahresabschlüsse 2016 bis 2018 trug, und emittierte AT-1-Anleihen durften bei der Eigenkapitalverzinsung unberücksichtigt bleiben. Die Lehre: Wer eine solche Ablehnung angreifen will, braucht die Zahlen — und muss sie lesen können.
BAG, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 24/25
Konzern: Es zählt das Unternehmen, das Ihre Rente schuldet
Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage Ihres Versorgungsschuldners — nicht die der Konzernmutter und nicht die des Gesamtkonzerns. Die Konzernverbindung ändert weder etwas an der rechtlichen Selbständigkeit der Gesellschaften noch an der Trennung ihrer Vermögen. Ein Berechnungsdurchgriff auf eine wirtschaftlich stärkere Gesellschaft kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Ein isolierter Gewinnabführungsvertrag reicht dafür nicht.
Umgekehrt gilt: Geht es der Mutter schlecht, darf der Arbeitgeber das nur berücksichtigen, wenn am Stichtag konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Krise innerhalb der nächsten drei Jahre auf ihn durchschlägt.
BAG, Urteil vom 15. November 2022 – 3 AZR 505/21, Leitsatz und Rn. 30
Was die Mitteilung enthalten muss
Will der Arbeitgeber erreichen, dass seine Ablehnung nach drei Monaten ohne Widerspruch als „zu Recht unterblieben" gilt, muss er Ihnen seine wirtschaftliche Lage schriftlich darlegen und Sie auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Eine pauschale Absage ohne Zahlen erfüllt diese Anforderungen möglicherweise nicht — dann läuft die Frist gar nicht erst. Mehr dazu auf der Seite zu den Fristen.
§ 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG; BAG, Urteil vom 15. November 2022 – 3 AZR 505/21, Rn. 33
Was das für Sie heißt
Eine Absage mit dieser Begründung ist weder das Ende noch automatisch angreifbar. Sie ist eine Behauptung, die der Arbeitgeber belegen muss — mit Jahresabschlüssen, nicht mit Sätzen. Ich fordere diese Zahlen an, lese sie und sage Ihnen, ob die Prognose trägt. Wenn ja, sage ich Ihnen das auch.