Der richtige Gegner ist der Arbeitgeber

Wer die Anpassung seiner Betriebsrente einfordern will, muss wissen, gegen wen. Das Bundesarbeitsgericht hat es im November 2025 unmissverständlich gesagt — auf Kosten eines Rentners, der es nicht wusste.

Kurz gesagt

Zur Anpassungsprüfung verpflichtet ist allein der Arbeitgeber, der die Zusage erteilt oder durch Rechtsnachfolge übernommen hat — unabhängig davon, ob eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Direktversicherung die Rente auszahlt. Eine Klage gegen die Kasse geht ins Leere.

Der Fall

Ein Betriebsrentner erhielt seine laufende Rente von einer Pensionsfonds AG. Sein früherer Arbeitgeber hatte ihm mitgeteilt, „die laufenden Betriebsrenten" seien auf diese Gesellschaft übertragen worden. Als die Anpassung ausblieb, verklagte der Rentner die Pensionsfonds AG auf Anpassungsprüfung. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, der Rentner ging in die Revision.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Abweisung. Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung ist nach § 16 Abs. 1 BetrAVG allein der Arbeitgeber. Die Pflicht trifft das Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat — und zwar unabhängig vom gewählten Durchführungsweg. Die Pensionsfonds AG war nie Arbeitgeberin des Klägers. Dass die Renten auf sie „übertragen" worden waren, machte sie nicht zur Schuldnerin der Anpassungspflicht. Auf den Hinweis des Senats konnte der Kläger keine weiteren Tatsachen vortragen, aus denen sich etwas anderes ergeben hätte.

BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25, Rn. 17 f.

Was das für Sie bedeutet

Bevor Sie irgendetwas unternehmen, muss feststehen, wer Ihr Versorgungsschuldner ist: der frühere Arbeitgeber — oder, wenn das Unternehmen verkauft oder umstrukturiert wurde, sein Rechtsnachfolger. Wer die Rente auszahlt, sagt darüber nichts aus. Der falsche Gegner kostet ein Verfahren, Geld und womöglich die Frist für den richtigen. Das ist deshalb die erste Frage, die ich in jedem Fall kläre — noch vor der Rechnung.

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Dr. Sven Jürgens, Rechtsanwalt · Christoph-Kolumbus-Straße 16 · 14089 Berlin

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