Wann die Pflicht wirklich entfällt

Die Ausnahme in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist eng — aber wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, entfällt die Prüfpflicht vollständig. Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 gezeigt, woran das hängt.

Kurz gesagt

Die Pflicht entfällt, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse läuft und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Das muss bei Rentenbeginn rechtlich verbindlich feststehen; eine bloße Praxis der Kasse genügt nicht.

Der Fall

Ein Mitarbeiter einer Pensionskasse — eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter Aufsicht der BaFin — hatte von seiner Arbeitgeberin eine Zusage erhalten, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wurde. Seit Oktober 2016 bezog er eine Betriebsrente von 1.297,02 Euro. Er verlangte die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die Kasse berief sich darauf, dass sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der Renten verwendet würden und die Prüfpflicht deshalb entfalle.

Die Entscheidung

Der Senat gab der Kasse recht. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden — auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine Zusage erteilt, die über sie selbst durchgeführt wird. Die Voraussetzungen müssen bei Beginn der Rentenleistungen rechtlich verbindlich feststehen; eine bloß praktische Handhabung genügt nicht. Grundsätzlich ist eine dauerhafte Erhöhung nötig; eine befristete Erhöhung ist unschädlich, wenn die Versicherungsbedingungen ein angemessenes Verhältnis von dauernden und vorübergehenden Erhöhungen sicherstellen. Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen vor.

BAG, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 142/24, Leitsatz und Orientierungssätze 1–3

Was das für Sie bedeutet

Kommt Ihre Rente von einer Pensionskasse oder Direktversicherung, ist diese Ausnahme das Erste, was zu prüfen ist — denn wenn sie greift, gibt es keine Anpassungsprüfung, und jede weitere Rechnung ist überflüssig. Ob sie greift, steht in der Zusage und in den Versicherungsbedingungen, nicht in der Praxis der Kasse. Und sie ändert nichts daran, wer sonst in der Pflicht steht: Greift die Ausnahme nicht, ist es der Arbeitgeber, nicht die Kasse.

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Dr. Sven Jürgens, Rechtsanwalt · Christoph-Kolumbus-Straße 16 · 14089 Berlin

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