Schweigen gilt als Nein — und lässt sich anfechten

Die meisten Betriebsrentner, die zu mir kommen, haben nie ein Schreiben ihres Arbeitgebers zur Anpassung gesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat geklärt, was dieses Schweigen rechtlich ist — und wie lange man es angreifen kann.

Kurz gesagt

Schweigt der Arbeitgeber, enthält das die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Sie gilt aber erst nach drei Jahren als abgegeben — und kann bis zum übernächsten Prüfungsstichtag gerügt werden. Bei einer ausdrücklichen Ablehnung bleibt nur Zeit bis zum nächsten.

Der Fall

Ein Betriebsrentner bezog seit 2009 eine Pensionskassenrente. Sein früherer Arbeitgeber hatte zu keinem Stichtag eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen. Erst mit Schreiben vom 19. Mai 2017 erklärte er, er schulde weder eine Anpassungsprüfung noch eine Anpassung. Der Rentner klagte; die Klage wurde dem Arbeitgeber am 9. Januar 2018 zugestellt. Streitig war unter anderem, ob der Anspruch auf Anpassungsprüfung für den Stichtag 1. April 2012 nicht längst erloschen war.

Die Entscheidung

Der Senat wiederholte seine ständige Rechtsprechung: Wer eine Anpassungsentscheidung für fehlerhaft hält, muss das grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich geltend machen; sonst erlischt der Anspruch auf Korrektur. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hat. Sein Schweigen enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen — diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Rentner sie bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen. Für den Stichtag 1. April 2012 wäre der Anspruch also erst am 31. März 2019 erloschen. Die Klage vom Januar 2018 wahrte die Frist.

BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 75–77

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihre Rente seit Jahren unverändert gezahlt wird und nie ein Schreiben kam, ist das kein Zeichen dafür, dass alles in Ordnung ist — sondern eine unausgesprochene Ablehnung, gegen die Sie vorgehen können. Die Zeit dafür ist länger als bei einer ausdrücklichen Absage, aber nicht unbegrenzt: Mit jedem weiteren Stichtag fällt der jeweils älteste aus der Frist. Aus Ihrem Rentenbeginn lässt sich in wenigen Minuten ausrechnen, welche Stichtage noch offen sind. Alle drei Fristen im Überblick.

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Dr. Sven Jürgens, Rechtsanwalt · Christoph-Kolumbus-Straße 16 · 14089 Berlin

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