Kurz gesagt
Der Kaufkraftverlust wird vom Monat vor dem Rentenbeginn bis zum Monat vor dem aktuellen Stichtag gerechnet — mit der Indexbasis, die zum Stichtag veröffentlicht war. Wendet der Arbeitgeber weder seine Lage noch die Nettolöhne ein, steht dem Rentner der volle Ausgleich zu.
Der Fall
Ein Betriebsrentner bezog seit dem 1. Januar 2003 eine Pensionsergänzung von 271,10 Euro monatlich. Der Arbeitgeber hatte zum Stichtag 1. Juli 2015 nicht angepasst und sich weder auf seine wirtschaftliche Lage noch auf die Entwicklung der Nettolöhne berufen. Streitig war, wie der Anpassungsbedarf zu berechnen ist.
Die Entscheidung
Der Senat rechnete selbst. Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland in der Basis, die zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht war — hier Basis 2010 = 100, veröffentlicht im Februar 2013; die spätere Basis 2015 war zum Stichtag nicht heranzuziehen. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen: Dezember 2002 mit 89,1 und Juni 2015 mit 107,0. Daraus ergibt sich ein Kaufkraftverlust von 20,09 Prozent (107,0 geteilt durch 89,1, minus eins). Da der Arbeitgeber die reallohnbezogene Obergrenze nicht eingewandt hatte, stand dem Kläger der volle Teuerungsausgleich zu: Die Rente war auf 325,56 Euro anzupassen.
BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 441/19, Rn. 34–37
Was das für Sie bedeutet
Drei Dinge nehmen Sie aus diesem Urteil mit. Erstens: Gerechnet wird immer seit Rentenbeginn, nicht nur über die letzten drei Jahre — der Bedarf wächst an. Zweitens: Es zählen die Monate vor Rentenbeginn und vor Stichtag, nicht die Monate selbst. Drittens: Die Nettolohngrenze und die wirtschaftliche Lage sind Einwände, die der Arbeitgeber erheben muss; tut er es nicht, gilt der Index. Auf der Rechenseite können Sie Ihre eigene Rente nach diesem Muster durchrechnen.