Kein Durchgriff auf die Konzernmutter

Der Arbeitgeber schreibt Verluste, die Konzernmutter übernimmt sie — und die Rente wird nicht angepasst. Darf das sein? Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 geantwortet.

Kurz gesagt

Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners selbst, auch im Konzern. Ein isolierter Gewinnabführungsvertrag mit der Mutter begründet keinen Durchgriff auf deren Lage. Zulässig ist außerdem die Bündelung aller Prüfungstermine auf einen Jahrestermin.

Der Fall

Ein Betriebsrentner bezog seit August 2016 eine Betriebsrente von 6.754,39 Euro monatlich — teils aus einer Pensionskasse, überwiegend aus einer Direktzusage seines früheren Arbeitgebers, eines Herstellers von Wursthüllen und Schwammtüchern innerhalb einer Unternehmensgruppe. Im September 2016 hatte der Arbeitgeber mit der Konzernmutter einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen; Gewinne und Verluste wurden seither von der Mutter übernommen. 2017 und 2018 schrieb der Arbeitgeber Verluste von 23 und 30 Millionen Euro, baute Arbeitsplätze ab und strich tarifliche Einmalzahlungen. Zum gebündelten Stichtag 1. Januar 2019 teilte er mit, die Rente werde nicht angepasst. Der Rentner widersprach rechtzeitig und klagte.

Die Entscheidung

Der Senat hielt die Ablehnung für ermessensfehlerfrei. Zunächst bestätigte er, dass der Arbeitgeber alle Prüfungstermine zulässig auf den 1. Januar gebündelt hatte — der gesetzliche Dreijahresrhythmus zwingt nicht zu starren individuellen Terminen. In der Sache kommt es auf die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an, auch wenn er in einen Konzern eingebunden ist. Das Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags rechtfertigt keinen Berechnungsdurchgriff auf die herrschende Gesellschaft. Und weder Pensionsrückstellungen noch die Aussichten im Lagebericht ändern etwas daran: Rückstellungen haben im Wesentlichen einen Steuerstundungseffekt, und der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses.

BAG, Urteil vom 15. November 2022 – 3 AZR 505/21, Leitsatz und Rn. 20, 30, 33

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihr früherer Arbeitgeber Teil eines Konzerns ist, zählt seine eigene Bilanz — nicht die der Mutter, auch wenn die Mutter seine Verluste trägt. Das schützt den Arbeitgeber in schlechten Jahren. Es schützt aber auch Sie: Geht es der Mutter schlecht und dem Arbeitgeber gut, darf er sich nicht auf die Konzernlage berufen, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Krise auf ihn durchschlägt. Welche Bilanz maßgeblich ist, ist deshalb keine Nebenfrage, sondern oft die Entscheidung.

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Dr. Sven Jürgens, Rechtsanwalt · Christoph-Kolumbus-Straße 16 · 14089 Berlin