Woran Sie erkennen, dass etwas fehlt
Die gesetzliche Rente steigt jedes Jahr zum 1. Juli. Ihre Betriebsrente hingegen kommt seit dem ersten Tag in derselben Höhe — 480 Euro, 612 Euro, 1.050 Euro, Monat für Monat, Jahr für Jahr. Viele Betriebsrentner halten das für normal. Es ist das Gegenteil: Das Betriebsrentengesetz verlangt vom früheren Arbeitgeber, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufende Rente an den Kaufkraftverlust anzupassen ist, und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
§ 16 Abs. 1 BetrAVG
Drei Anzeichen sprechen dafür, dass bei Ihnen eine Anpassung unterblieben ist:
- Der Betrag auf dem Kontoauszug hat sich seit Rentenbeginn nie oder nur einmal geändert.
- Sie haben nie ein Schreiben erhalten, in dem der Arbeitgeber eine „Anpassungsprüfung", „Anpassungsentscheidung" oder seine „wirtschaftliche Lage" erwähnt.
- Die Rente wird von einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Versicherung ausgezahlt, und niemand hat Ihnen je erklärt, warum sie nicht steigt.
Die fünf häufigsten Gründe — und was sie wert sind
| Was Sie hören oder vermuten | Was rechtlich gilt |
|---|---|
| „Der Arbeitgeber hat sich einfach nie gemeldet." | Schweigen ist keine Entscheidung. Nach Ablauf von drei Jahren gilt es als Ablehnung — und diese Ablehnung können Sie bis zum übernächsten Prüfungsstichtag angreifen. Der Kaufkraftverlust wird dabei vom Rentenbeginn an nachgeholt, nicht nur für drei Jahre. |
| „Dem Unternehmen ging es schlecht." | Das ist der einzige gesetzliche Grund, eine Anpassung zu unterlassen. Aber der Arbeitgeber muss ihn darlegen: Eigenkapitalverzinsung, Prognose über die nächsten drei Jahre, Zahlen aus den Jahresabschlüssen. Eine pauschale Behauptung genügt nicht — und ein Konzern kann sich nicht auf die Lage der Tochter zurückziehen, wenn er selbst durchgreift. |
| „Die Pensionskasse zahlt, der Arbeitgeber ist raus." | Falsch. Schuldner der Anpassung ist immer der Arbeitgeber, der die Zusage erteilt oder übernommen hat. Die Pflicht entfällt bei Pensionskasse und Direktversicherung nur, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile in die Rente fließen — das steht in den Bedingungen und ist oft nicht der Fall. |
| „Es gibt jedes Jahr ein Prozent." | Die Ein-Prozent-Regel gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Wer seine Zusage früher erhalten hat, hat Anspruch auf die Prüfung des vollen Teuerungsausgleichs. |
| „Der Betrieb wurde verkauft, den Arbeitgeber gibt es nicht mehr." | Dann hat jemand die Verpflichtung übernommen: der Erwerber, die übernehmende Gesellschaft, eine Rentnergesellschaft. Wer das ist, steht im Handelsregister. Nur bei Insolvenz übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein — und der passt nicht an. |
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BetrAVG; BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 166/19 (Schweigen als Ablehnung); BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 441/19 (Nachholung vom Rentenbeginn an)
Wie viel fehlen kann
Gerechnet wird mit dem Verbraucherpreisindex: vom Monat vor Ihrem Rentenbeginn bis zum Monat vor dem letzten Prüfungsstichtag. Wer im Juli 2013 mit 480 Euro begonnen hat, hätte zum Stichtag Juli 2025 rechnerisch rund 628 Euro erwarten dürfen — knapp 150 Euro im Monat, fast 1.800 Euro im Jahr. Bei einer Rente von 1.200 Euro sind es entsprechend rund 370 Euro monatlich.
Ihren Wert in einer Minute
Der Schnellrechner auf der Startseite braucht nur Rentenbeginn und Anfangsbetrag. Er zeigt den Kaufkraftverlust und die rechnerische Rente zum letzten Stichtag — als erste Orientierung, nicht als Anspruch.
Dieser Wert ist eine Obergrenze. Er kann durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen begrenzt sein und entfällt, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung tatsächlich nicht zuließ. Ob und wie viel Ihnen zusteht, lässt sich erst mit Ihren Unterlagen sagen.
Was Sie jetzt tun sollten — und was nicht
Tun: Rentenbeginn, Anfangsbetrag und heutigen Betrag notieren. Alle Schreiben des Arbeitgebers oder der Kasse zusammensuchen, auch die alten. Die Versorgungszusage oder Versorgungsordnung heraussuchen, falls vorhanden. Damit lässt sich in einem kurzen Telefonat einordnen, ob sich eine Prüfung lohnt.
Nicht tun: Nicht formlos beim Arbeitgeber „nachfragen" und dann Monate auf eine Antwort warten. Die Fristen laufen unabhängig davon weiter, und eine ungeschickte Formulierung kann als Zufriedenheit mit der Entscheidung gelesen werden. Wenn Sie selbst schreiben wollen, nutzen Sie das Musterschreiben — und wenn Sie gerade eine Absage mit Hinweis auf die wirtschaftliche Lage erhalten haben, rufen Sie an: Dann läuft eine Frist von drei Monaten.
Drei Angaben genügen für die Ersteinschätzung
Seit wann beziehen Sie die Rente, wie hoch war sie am Anfang, wer zahlt sie aus. Das Telefonat ist kostenfrei und unverbindlich: 030 890 696 790 oder über das Formular.
Häufige Fragen
Meine Betriebsrente ist seit über zehn Jahren gleich geblieben. Ist das überhaupt zulässig?
In den meisten Fällen nicht ohne Weiteres. Der frühere Arbeitgeber muss alle drei Jahre prüfen, ob er die Rente an den Kaufkraftverlust anpasst, und darüber nach billigem Ermessen entscheiden. Unterbleibt die Anpassung, muss dafür ein Grund vorliegen — in der Regel eine wirtschaftliche Lage, die eine Anpassung nicht zulässt.
Muss ich die Erhöhung selbst beantragen?
Nein. Die Prüfpflicht besteht von Gesetzes wegen, ohne Antrag. Schweigt der Arbeitgeber, gilt das nach drei Jahren als Entscheidung, nicht anzupassen — und diese Entscheidung können Sie bis zum übernächsten Prüfungsstichtag beanstanden.
Wie viel kann mir fehlen?
Gerechnet wird immer vom Rentenbeginn an. Wer seit 2013 eine unveränderte Betriebsrente bezieht, hat bis zum Stichtag 2025 rund 30 Prozent Kaufkraft verloren. Bei 500 Euro Monatsrente entspricht das etwa 150 Euro monatlich, die rechnerisch fehlen. Der Schnellrechner auf der Startseite zeigt den Wert für Ihren Fall.
Meine Rente kommt von einer Pensionskasse oder Versicherung. Gilt das trotzdem?
Die Pflicht trifft immer den Arbeitgeber, nicht die Kasse. Für Pensionskassen und Direktversicherungen entfällt sie nur unter engen Voraussetzungen: Ab Rentenbeginn müssen sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der Rente verwendet werden. Ob das bei Ihnen der Fall ist, steht in den Versicherungsbedingungen — und lässt sich prüfen.