Wann dieses Schreiben passt — und wann nicht
Das Muster ist für den häufigsten Fall gedacht: Ihre Betriebsrente wird seit Jahren unverändert gezahlt, und Ihr früherer Arbeitgeber hat sich zur Anpassung nie geäußert. Sein Schweigen gilt nach drei Jahren als Entscheidung, nicht anzupassen. Mit dem Schreiben rügen Sie diese Entscheidung, fordern die Nachholung der Anpassung und verlangen Auskunft. Damit wahren Sie die Frist bis zum übernächsten Prüfungsstichtag.
§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BetrAVG; BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 76 f.
Nicht verwenden, wenn Sie eine begründete Absage erhalten haben
Hat der Arbeitgeber Ihnen schriftlich seine wirtschaftliche Lage dargelegt und auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen, läuft ab Zugang eine Frist von drei Kalendermonaten für einen schriftlichen Widerspruch (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG). Dieser Widerspruch muss anders formuliert sein. Rufen Sie in diesem Fall an — 030 890 696 790 —, bevor Sie irgendetwas abschicken.
Das Musterschreiben
Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Schicken Sie das Schreiben per Einwurf-Einschreiben an die Geschäftsleitung oder Personalabteilung Ihres früheren Arbeitgebers und behalten Sie eine Kopie mit Einlieferungsbeleg.
[Ihr Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefon, E-Mail]
[Name des früheren Arbeitgebers]
Geschäftsleitung / Personalabteilung
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Betriebsrente – Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG
Personalnummer/Versorgungsnummer: [falls bekannt]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe seit dem [Monat Jahr des Rentenbeginns] eine betriebliche Altersrente aus meiner früheren Tätigkeit bei Ihnen. Die Rente wird seit Rentenbeginn in unveränderter Höhe von monatlich [Betrag] Euro gezahlt. [Alternativ: Die Rente wurde zuletzt zum (Datum) auf (Betrag) Euro angepasst.]
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sind Sie verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine Mitteilung über eine Anpassungsprüfung oder eine Anpassungsentscheidung habe ich zu keinem Zeitpunkt erhalten. Ihr Schweigen zu den bisherigen Prüfungsstichtagen gilt als Entscheidung, die Anpassung zu unterlassen. Diese Entscheidung beanstande ich hiermit ausdrücklich.
Ich fordere Sie auf,
- die unterbliebene Anpassungsprüfung nachzuholen und meine Betriebsrente zum letzten Prüfungsstichtag entsprechend dem seit Rentenbeginn eingetretenen Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen,
- mir die angepasste Rente ab dem letzten Prüfungsstichtag nachzuzahlen und
- mir schriftlich mitzuteilen, zu welchen Stichtagen Sie Anpassungsprüfungen vorgenommen haben, mit welchem Ergebnis, und – soweit Sie sich auf Ihre wirtschaftliche Lage berufen – diese Lage nachvollziehbar darzulegen.
Für Ihre Antwort habe ich mir den [Datum in vier Wochen] notiert. Sollte ich bis dahin keine Rückmeldung erhalten, werde ich meine Ansprüche anwaltlich prüfen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Vorname Nachname]
Drei Hinweise zum Ausfüllen
- Rentenbeginn genau angeben. Von ihm hängen alle Prüfungsstichtage ab — sie liegen jeweils drei, sechs, neun Jahre nach Rentenbeginn, es sei denn, das Unternehmen bündelt die Prüfungen auf einen einheitlichen Termin. Finden Sie den Monat im ersten Rentenbescheid oder auf dem ersten Kontoauszug mit Rentenzahlung.
- Betrag mit Kommastellen. Der Anfangsbetrag ist die Basis der Rechnung. Steht auf dem Bescheid ein Bruttobetrag, nennen Sie diesen.
- Frist setzen, nicht drohen. Vier Wochen sind angemessen. Mehr als der Hinweis auf anwaltliche Prüfung gehört nicht ins Schreiben.
Und wenn die Antwort kommt?
Drei Antworten sind typisch. Der Arbeitgeber passt an — dann prüfen Sie, ob die Rechnung stimmt: Sie muss vom Rentenbeginn ausgehen, nicht von den letzten drei Jahren. Er beruft sich auf seine wirtschaftliche Lage — dann beginnt mit dieser Mitteilung die dreimonatige Widerspruchsfrist, und die Zahlen gehören auf den Prüfstand. Er verweist auf die Pensionskasse — dann ist die Antwort falsch, denn die Prüfpflicht trifft ihn selbst.
Lieber vorher prüfen lassen?
Schicken Sie mir Rentenbescheid und die Schreiben, die Sie haben, über das Formular. Ich sage Ihnen kostenfrei, ob und mit welchem Betrag sich das Schreiben lohnt — und formuliere es im Zweifel gleich mit.
Häufige Fragen
An wen schicke ich das Schreiben?
Immer an den früheren Arbeitgeber — genauer: an das Unternehmen, das Ihnen die Versorgungszusage erteilt hat oder sie übernommen hat (Erwerber, Rechtsnachfolger, Rentnergesellschaft). Nicht an die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder die Versicherung; sie sind nur Zahlstelle.
Muss das Schreiben unterschrieben und per Post gehen?
Für die Rüge einer unterbliebenen Anpassung schreibt das Gesetz keine Form vor. Damit Sie den Zugang später beweisen können, empfehle ich Brief per Einwurf-Einschreiben und zusätzlich eine E-Mail an die Personalabteilung. Für den Widerspruch gegen eine begründete Ablehnung verlangt § 16 Abs. 4 BetrAVG Schriftform — dann in jedem Fall unterschriebener Brief.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht antwortet?
Dann haben Sie die Frist gewahrt und die Ablehnung beanstandet. Der nächste Schritt ist die gerichtliche Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht — das Gericht kann die fehlende Ermessensentscheidung ersetzen. Spätestens jetzt sollten Sie die Unterlagen prüfen lassen.
Kann ich mit dem Schreiben etwas falsch machen?
Ja, in zwei Fällen: Wenn Sie eine Mitteilung des Arbeitgebers über seine wirtschaftliche Lage erhalten haben, gilt eine Widerspruchsfrist von drei Monaten mit besonderen Anforderungen — dieses Muster ersetzt den Widerspruch nicht. Und wer schreibt, er sei mit der Rente „zufrieden“ oder wolle „nur einmal nachfragen“, verschenkt Positionen. Bleiben Sie beim Muster.