Kurz gesagt
Sieht eine Versorgungsregelung eine jährliche Anpassung entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife zu einem bestimmten Stichtag vor, ist regelmäßig die bis zum Ablauf des Vortags eingetretene Tarifentwicklung maßgeblich — nicht ein späterer Abschluss.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war von 1981 bis März 2020 bei einem Unternehmen beschäftigt und bezieht seit April 2020 ein betriebliches Ruhegeld nach einer Betriebsvereinbarung. Diese sah eine jährliche Anpassung der Ruhegelder zum Zeitpunkt der Anpassung der Sozialversicherungsrenten vor, orientiert an der Entwicklung der Gehaltstarife. Streitig war, welche Tarifentwicklung zu einem bestimmten Stichtag zugrunde zu legen war — der Kläger hielt einen anderen Zeitpunkt für maßgeblich als der Arbeitgeber.
Die Entscheidung
Der Senat wies die Revision des Klägers zurück. Sieht eine Versorgungsregelung eine jährliche Anpassung entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife zu einem bestimmten Anpassungsstichtag vor, ist für die Anpassung regelmäßig die bis zum Ablauf des dem Stichtag unmittelbar vorausgehenden Tages eingetretene Tarifentwicklung maßgeblich. Die Entscheidung ist eine teilweise Parallelentscheidung zu einem am selben Tag entschiedenen Verfahren desselben Unternehmens.
BAG, Urteil vom 12. Mai 2026 – 3 AZR 127/25, Leitsatz 1
Was das für Sie bedeutet
Dieser Fall betrifft keine Anpassung nach § 16 BetrAVG, sondern eine vertragliche Anpassungsregel — und genau das ist der Hinweis: Bevor die gesetzliche Prüfpflicht überhaupt zum Zuge kommt, muss man wissen, was die eigene Versorgungsordnung sagt. Manche Ordnungen koppeln die Rente an Tarife oder Sozialversicherungsrenten und stellen den Rentner besser als das Gesetz. Andere tun es nicht. Die Versorgungszusage ist deshalb das erste Dokument, das ich lese — und der Grund, warum ich sie als Erstes anfordere.