Ein Prozent — nur für Zusagen ab 1999

Viele Versorgungsordnungen wurden um die Jahrtausendwende umgestellt. Ob die neue Ein-Prozent-Regel auch für die alten Zusagen gilt, hat das Bundesarbeitsgericht im November 2025 entschieden.

Kurz gesagt

Die Begrenzung auf ein Prozent nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist nur für Zusagen möglich, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1998 neu und unabhängig von einer bereits bestehenden Zusage erteilt wurden. Bleibt die Ermessensentscheidung aus oder ist sie fehlerhaft, kann das Gericht den Teuerungsausgleich festsetzen.

Der Fall

Ein leitender Angestellter hatte 1998 einen Ruhegehaltsvertrag mit einem festen jährlichen Ruhegehalt erhalten. Zum 1. Januar 1999 stellte der Arbeitgeber seine betriebliche Altersversorgung auf ein beitragsorientiertes Bausteinsystem um; die bestehende Zusage wurde in einen Kapitalbetrag umgerechnet und als Initialgutschrift in das neue System übertragen, die alte Ruhegehaltshöhe zugleich garantiert. Später berief sich der Arbeitgeber darauf, die Anpassung der Rente sei nach § 30c Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf ein Prozent jährlich begrenzt.

Die Entscheidung

Der Senat folgte dem nicht. § 30c Abs. 1 BetrAVG ermöglicht eine Begrenzung der Anpassung auf ein Prozent nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1998 neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt wurden. Eine Überführung der alten Zusage in ein neues System ist keine solche neue Zusage. Für die Rechtsfolge stellte der Senat klar: Bei fehlerhafter oder ausgebliebener Ermessensentscheidung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB den Teuerungsausgleich als gerichtliche Entscheidung verlangen — das Gericht ersetzt die fehlerhafte oder verspätete Entscheidung des Arbeitgebers durch sein Urteil.

BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 91/25, Leitsatz und Orientierungssatz

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihre Zusage aus den Neunzigerjahren oder früher stammt und Ihr Arbeitgeber Ihnen mitteilt, die Anpassung sei auf ein Prozent begrenzt, lohnt sich ein genauer Blick auf das Datum der Zusage. Wurde sie vor 1999 erteilt und später nur umgestellt, gilt die Begrenzung nicht — und der Maßstab bleibt der Verbraucherpreisindex seit Rentenbeginn. Die Differenz zwischen einem Prozent jährlich und dem tatsächlichen Kaufkraftverlust ist über zwanzig Jahre erheblich.

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