Kurz gesagt
Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht. Gelingt ihm das mit geprüften Jahresabschlüssen über mindestens drei Jahre, hält die Ablehnung — auch wenn die spätere Entwicklung besser war.
Der Fall
Ein Betriebsrentner einer Universalbank bezog seit dem 1. Juli 2007 eine Betriebsrente, zunächst 1.619 Euro. Die Bank prüft für knapp 30.000 Betriebsrentner gebündelt zum 1. Juli eines jeden Jahres. Zum 1. Juli 2010 und 2013 war die Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben; 2016 wurde um 1,61 Prozent, 2019 um 4,97 Prozent erhöht. Zum 1. Juli 2022 lehnte die Bank die Anpassung ab und erhöhte freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, um zwei Prozent. Der Rentner widersprach der Mitteilung binnen drei Kalendermonaten und klagte.
Die Entscheidung
Der Senat wies die Revision zurück. Zunächst stellte er fest, dass die Anpassung nicht schon nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG als zu Recht unterblieben galt — der Widerspruch war rechtzeitig. In der Sache aber entsprach die Entscheidung der Bank billigem Ermessen. Die wirtschaftliche Lage ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; ob die Entscheidung sich im Beurteilungs- und Ermessensspielraum hält, würdigen die Tatsachengerichte. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht — das hatte das Landesarbeitsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Für eine zuverlässige Prognose genügt in der Regel die Auswertung der bisherigen Entwicklung über mindestens drei Jahre. Und bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung durfte die Bank annehmen, dass von ihr emittierte AT-1-Anleihen nicht als Eigenkapital im handelsrechtlichen Sinn zu bewerten sind.
BAG, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 24/25, Rn. 22, 34 f., 42, 55
Was das für Sie bedeutet
Dieses Urteil ist die ehrliche Seite des Themas: Eine Ablehnung kann rechtens sein. Aber sie muss belegt werden — mit testierten Jahresabschlüssen, mit einer Prognose über einen repräsentativen Zeitraum, mit Zahlen zum Eigenkapital. Genau deshalb fordere ich diese Unterlagen an, bevor ich Ihnen eine Einschätzung gebe. Und genau deshalb steht auf dieser Seite an keiner Stelle ein Versprechen. Was ich Ihnen verspreche, ist, dass ich die Zahlen lese — und Ihnen sage, ob die Prognose trägt.